Tisch-Tennis-Club Pingsdorf-Badorf 1948/1949 e.V.
Satzung
Name, Sitz und Zweck des Vereins
Tisch-Tennis-Club Pingsdorf-Badorf 1948/1949 e.V.
Satzung
Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1
Der 1964 aus der Fusion entstandene Tischtennisverein führt den Namen TTC Pingsdorf-Badorf 1948/1949, hervorgegangen aus dem TTC Grün-Weiß Pingsdorf 1948 und dem TTC Rot-Weiß Badorf 1949. Er ist Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen und des Westdeutschen Tischtennis-Verbandes. Der Verein hat seinen Sitz in Brühl.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung der Leibesübungen nach den Grundsätzen des Armateursports. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§2
Mitglied des Vereins kann jeder Beitrittswillige, gleich welchen Geschlechts, werden.
§ 3
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliches Mitglied gelten männliche und weibliche Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder männlichen und weiblichen Geschlechts von der Geburt bis zum 18. Lebensjahr. Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder.
§4
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einzuholen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben. Mit dieser Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21 bis 79 BGB.
§ 5
Bei Eintritt in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Bei Wiedereintritt in den Verein ist ein Eintrittsgeld zu entrichten, sofern die Gründe, die zum Austritt führten, in der Person des Mitglieds begründet lagen. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
Der Beitrag ist jährlich im voraus, bis Ende Februar, zu entrichten. Mitgliederbeiträge werden ausschließlich im Lastschrifteinzugsverfahren erhoben. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
§6
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluß aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich per Einschreiben an den Kassierer des Vereins zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Vorausgezahlte Beiträge werden bei Austritt, unter Einhaltung der Kündigungsfrist, zurückgezahlt. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung,
2. wegen Nichtzahlung des Jahresbeitrages über den 01.04. des laufenden Kalenderjahres hinaus,
3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens.
§7
Der monatliche Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr werden alljährlich von der Generalversammlung im voraus bestimmt. Auch kann die Jahreshauptversammlung im Bedarfsfalle die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
§8
Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur Verfügung. Den Anordnungen der technischen Leitung und deren Unterorganen ist Folge zu leisten.
Organe des Vereins
§9
Oberstes Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung (Generalversammlung). Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen und Anschreiben oder Bekanntmachung in der regionalen Presse oder per E-mail an die stimmberechtigten Mitglieder. Zwischen dem Tage der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens 3 Wochen liegen.
§ 10
Die Generalversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In ihr kann über Anträge nur abgestimmt werden, wenn sie mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand vorgelegen haben, es sei denn, daß die Generalversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit Zweidrittelmehrheit anerkennt. Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muß geheim abgestimmt werden. Die gefaßten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer und den 1. Vorsitzenden zu unterzeichen.
§ 12
Auf der Jahreshauptversammlung (Generalversammlung) haben grundsätzlich nur volljährige Vereinsmitglieder Stimmrecht. Für die Wahl des Vorstandes (siehe Abschnitt D: Leitung des Vereins) gilt folgendes:
a) Der 1. und 2. Vorsitzende, die beiden Kassierer und die beiden Kassenprüfer,werden von allen volljährigen Vereinsmitgliedern gewählt.
b), Der Geschäftsführer Werbe- und Pressewart, Materialwart, Abteilungsleiter Tischtennis und Abteilungsleiter Tischtennis Jugend wird von den volljährigen Vereinsmitgliedern der Tischtennisabteilung gewählt.
c) Der Abteilungsleiter Gymnastik und Abteilungsleiter Mutter-/Kindturnen wird von den volljährigen Vereinsmitgliedern der Gymnastikabteilung gewählt.
Jedes Vereinsmitglied kann nur für eine Abteilung sein Stimmrecht ausüben. Die Vereinsmitglieder, die beide Sportarten im Verein betreiben, haben auf der Anwesentheitsliste zu erklären, in welcher Abteilung sie ihr Stimmrecht ausüben möchten.
§ 13
Die Jahreshauptversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich in der Zeit von Januar bis einschließlich April statt. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung sind:
1. Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenprüferberichtes, Entlastung des Vorstandes,
2. Wahl des Vorstandes (alle geraden Jahre auf 2 Jahre) und der Kassenprüfer,
3. Beschlußfassung über vorliegende Anträge und Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
§ 14
Eine außerordentliche Generalversammlung wird auf Beschluß des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von 7 Tagen verpflichtet, wenn wenigstens 1/4 der stimmberechtigen Mitglieder dieses schriftlich beantragt hat.
§ 15
Mitgliederversammlungen können neben der Generalversammlung durch den Vorstand einberufen werden, soweit dies im Vereinsinteresse erforderlich ist.
Leitung des Vereins
§ 16
Der Vereinsvorstand besteht aus:
1. dem engeren Vorstand, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassierer, dem Werbe- und Pressewart und dem Materialwart
2. dem erweiterten Vorstand, nämlich dem engeren Vorstand gemäß 1. und einem Abteilungsleiter für folgende Abteilungen:
a) Tischtennis Erwachsene b) Tischtennis Jugend
C) Gymnastik
d) Mutter-/Kindturnen
An den Vorstandssitzungen nimmt der erweiterte Vorstand teil. Jedes Vorstandsmitglied hat volles Stimmrecht was die Belange des Vereins betreffen. Soweit ausschließlich eine Abteilung des Vereins betroffen ist, hat nur der engere Vorstand und der jeweilige Abteilungsleiter Stimmrecht. Geldausgaben betreffen den Gesamtverein.
§ 17
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den Geschäftsführer vertreten. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 des BGB.
§ 18
Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Inbesondere ist er zuständig für:
1. die Bewilligung von Ausgaben,
2. die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlung,
3. die Aufnahme, den Ausschluß und die Bestrafung von Mitgliedern,
4. alle Entscheidungen, soweit wie die Vereinsinteressen berührt werden.
Bei Stimmengleichheit innerhalb des Vorstandes gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 19
Ersatzlos gestrichen.
§ 20
Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes und die Versammlung der Mitglieder. Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein Mitglied des engeren Vorstandes es beantragt. Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen.
§21
Der Kassierer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Auszahlungen, die einen Betrag von 200,– Euro überschreiten, bedürfen eines Vorstandsbeschlusses. Dieser ist im Protokoll festzuhalten; dies gilt nicht für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen. Der Kassierer hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten.
§ 22
Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.
Sonstige Bestimmungen
§ 23
Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:
1. Verweis,
2. Geldstrafe in Höhe des angerichteten Schadens bei Sachbeschädigungen,
3. Disqualifikation bis zu einem Jahr,
4. zeitlich begrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen,
5. Ausschluß aus dem Verein.
Der.Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
§ 24
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Stadtsportverband Brühl mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
Trainingsordnung
§ 25 Ersatzlos gestrichen
Teilnahme an Turnieren
§ 26
Nehmen Vereinsmitglieder an Kreis- und Bezirksmeisterschaften teil, die von Unterorganen des WTTV ausgeschrieben sind, zahlt der Verein die Startgebühren. Bei Teilnahme an Turnieren, bei denen Sach- und Geldpreise ausgesetzt sind, trägt der Teilnehmer die Startgebühren selber.
Fahrtkostenerstattung
§ 27
Fahrtkosten, die Jugendlichen durch Fahrten zu Meisterschafts-, Pokal- und Ranglistenspielen entstehen, werden vom Verein auf Antrag erstattet. Die Höhe der Entschädigung wird vor Beginn der Saison durch Vorstandsbeschluß festgelegt
§ 28
Der Verein beabsichtigt, in das Vereinsregister eingetragen zu werden.
5040 Brühl, 20.02.1979
Zuletzt geändert auf der Jahreshauptversammlung am 13.01.1992.